← Zurück zur Kanzlei

Auftragsbestimmungen


1. ALLGEMEINES

1. Bei den gegenständlichen Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich im Wesentlichen um die vom Rechtsanwaltskammertag empfohlenen Allgemeinen Auftragsbedingungen. Zum Teil wurden einzelne der Bestimmungen jedoch von Klein und Partner berarbeitet und/oder ergänzt.

2. ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Mandate und Tätigkeiten, insbesondere für außergerichtliche, gerichtliche und behördliche Vertretungshandlungen oder Rechtsgutachten bzw. rechtliche Stellungnahmen.

2.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für nachfolgende, neue Mandate des Mandanten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

3. MANDAT/AUFTRAG UND VOLLMACHT

3.1.  Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3.2.  Der Mandant ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsanwalts unverzüglich eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen und diese dem Rechtsanwalt zu übergeben. Die vom Mandanten zu unterfertigende Vollmacht kann auf einzelne bestimmte oder auf sämtliche mögliche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.3.  Mit Erteilung des Mandats (Auftrag) wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gem. § 30 Abs 2 ZPO, § 8 RAO, § 10 AVG sowie § 77 Abs 1 GBG erteilt.

4. GRUNDSÄTZE DER VERTRETUNG

4.1.  Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung im Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann nach bestem Wissen und Gewissen zu vertreten. Der Rechtsanwalt hat ausländisches Recht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung schriftlich vereinbart wurde oder wenn die Berücksichtigung offensichtlich für eine ordnungsgemäße Vertretung des Mandanten erforderlich scheint.

4.2.  Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

4.3.  Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte" [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des Rechtsanwaltes für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

4.4.  Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, dringend im Interesse des Mandanten erscheinende Handlungen zu setzen oder Handlungen zu unterlassen, auch wenn die Handlung oder Unterlassung vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist oder einer erteilten Weisung entgegen steht.

5. INFORMATIONS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES MANDANTEN

5.1.  Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, auch ohne gesonderte Aufforderung durch den Rechtsanwalt diesem sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind oder sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zu übergeben und/oder zugänglich zu machen.

5.2.  Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen.

5.3.  Der Mandant ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsanwalts diesem gegenüber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten und/oder übergebenen Informationen, Urkunden und Beweismittel zu unterfertigen.

5.4.  Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind oder sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

6. VERWENDUNGSZWECK UND WEITERGABE AN DRITTE PERSONEN

6.1.  Die vom Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats erstellten Schriftwerke (insbesonde- re Rechtsgutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtsschreiben, Äußerungen, etc. oder Entwürfe hievon) richten sich zum einen an den ausdrücklich angegebenen Adressatenkreis und zum anderen an jene Personen, die entsprechend dem Auftragszweck zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt als weitere Adressaten vereinbart wurden.

6.2.  Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechtsanwalt erstellten Schriftstücke iSd Punktes 6.1. an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Rechtsanwalts zulässig. Eine Haftung des Rechtsanwalts den sonstigen Dritten gegenüber ist jedenfalls ausgeschlossen.

7. VERSCHWIEGENHEITSVERPFLICHTUNG, INTERESSENKOLLISION

7.1.  Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist.

7.2.  Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

7.3.  Soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes), zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) oder aufgrund gesetzlicher Äußerungspflichten erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

7.4.  Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.

7.5.  Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Rechtsanwaltsordnung besteht.

8. BERICHTSPFLICHT DES RECHTSANWALTES

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich (insbesondere telefonisch) oder schriftlich (insbesondere per E-mail oder Tele- fax) in Kenntnis zu setzen.

9. UNTERBEVOLLMÄCHTIGUNG UND SUBSTITUTION

Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

10. HONORAR

10.1.  Wenn keine anderslautende Vereinbarung (wie insbesondere etwa die Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars) getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Autonome Honorarkriterien).

10.2.  Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

10.3.  Zu dem dem Rechtsanwalt gebührenden bzw. mit ihm vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Porti, Telefon, Telefax, E-mail, Kopien) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Kostenvor-schüsse) hinzuzurechnen.

10.4.  Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und als nicht verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

10.5.  Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für jenen Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird jedoch der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

10.6.  Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

10.7.  Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungs- gemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

10.8.  Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben hievon unberührt.

10.9.  Sämtliche gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können - nach Ermessen des Rechtsanwaltes - dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

10.10.  Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

10.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

11. HAFTUNG DES RECHTSANWALTES

11.1.  Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen.

11.2.  Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen seiner Mitarbeiter, sofern diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt wurden.

11.3.  Die Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit Euro 400.000,-- (Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Euro 2,400.000,-- (Euro zweimillionenvierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

11.4.  Die gem. Punkt 11.3. geltenden Haftungshöchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

11.5.  Der Rechtsanwalt haftet für die im Rahmen des Mandats bzw. im Rahmen der Leistungserbringung beigezogenen Dritten (zB Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, sonstige Sachverständige, etc.) ausschließlich für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

11.6.  Eine allfällige Haftung des Rechtsanwalts besteht ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Mandanten/Auftraggeber und nicht gegenüber einem Dritten. Der Mandant/Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

11.7.  Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis, Anwendung und/oder Prüfung ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung. Klarstellend wird festgehalten, dass – im Gegensatz zum Recht der Mitgliedstaaten der EU – europäisches Gemeinschaftsrecht an sich nicht unter den Begriff „ausländisches Recht“ fällt.

11.8.  Im Falle der Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 11.1. bis 11.7. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.

12. VERJÄHRUNG/PRÄKLUSION

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (jedoch nicht Gewährleistungsansprüche, falls der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

13. RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG DES MANDANTEN

13.1.  Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekannt zugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

13.2.  Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

13.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

14. BEENDIGUNG DES MANDATS

14.1.  Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

14.2.  Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

15. HERAUSGABEPFLICHT

15.1.  Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

15.2.  Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke oder Kopien hievon verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten (zB Porti, Kopien) vom Mandanten zu tragen.

15.3.  Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Die Kosten für die Erstellung und Übermittlung dieser Abschriften (zB Porti, Kopien) trägt der Mandant. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND

16.1.  Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisnormen.

16.2.  Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und/oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über die Gültigkeit zählen, wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

16.3.  Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

17.1.  Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

17.2.  Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse (insbesondere E-mail-Adresse oder Telefaxnummer) versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-mail-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

17.3.  Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr, etc.) ergibt.

17.4.  Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis oder dem verfolgten Ziel möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.